Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Für die Rechtsbeziehung zwischen der HKL AG (nachfolgend als „Unternehmen“ bezeichnet), und seinen Kunden (nachfolgend als „Besteller“ bezeichnet) gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung zum Bestellzeitpunkt, die jeweils auch unter www.hkl-ag.de einsehbar sind. Dies gilt auch ohne ausdrücklichen Hinweis für weitere Geschäfte zwischen denselben Vertragspartnern. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden zurückgewiesen. Diese werden nur wirksam, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt werden.

2. Mündliche Absprachen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Das gilt insbesondere für Zusicherungen und Vertragsänderungen.

3. Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend. Auftragsbestätigungen oder Bestätigungsschreiben sind maßgebend für den Vertragsinhalt. Mündliche oder fernmündliche Erklärungen von Vertretern oder Angestellten erlangen erst durch die schriftliche Bestätigung des Unternehmens Gültigkeit.

 

II. Preise

1. Die Preise verstehen sich in EUR und gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Verladekosten. Soweit eine Verpackung erforderlich ist, wird sie zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

2. Die Preise enthalten keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.

 

III. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind ohne Abzug kostenfrei für das Unternehmen zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit ist im Falle unbarer Zahlung die Gutschrift auf unserem Konto maßgebend.

2. Skonti dürfen nur abgezogen werden, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.

3. Rechnungen sind sofort nach Zugang fällig und zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden.

5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Bestellers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Das Unternehmen behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.

2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller das Unternehmen unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Besteller bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention des Unternehmens trägt der Besteller, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

3. Der Besteller tritt dem Unternehmen für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche des Unternehmens die dem Besteller aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen zur Sicherheit ab. Das Unternehmen nimmt diese Abtretung an.

4. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihre Umbildung oder ihre Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt das Unternehmen unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Dies gilt als Vorbehaltsware.

5. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Unternehmens gegen den Besteller um mehr als 20%, so hat das Unternehmen auf Verlangen des Bestellers und nach der Wahl des Unternehmens die diesem zustehenden Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

6. Der Besteller hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der dem Unternehmen an den gelieferten Waren zustehenden Rechte zu verhindern. Etwaige Nachteile, die dem Besteller infolge Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, gehen zu seinen Lasten.

 

V. Fristen für Lieferungen oder Leistungen

1. Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung schnellstmöglich nach Vertragsschluss.

2. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Bestellers notwendig ist, beginnt die Lieferfrist nicht zu laufen, bevor der Besteller diese Pflicht erfüllt hat.

3. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftsort des Unternehmens.
4. Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Unternehmens oder eines seiner Erfüllungsgehilfen sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.

5. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Bestellers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.

 

VI. Gewährleistung, Haftung

1. Die Haftung des Unternehmens für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalspflichten sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Unternehmer für jeden Grad des Verschuldens.

2. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede Vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes begrenzt. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren, ist die Haftung des Unternehmers auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.

3. Das Unternehmen kann bei Vorliegen eines Mangels nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder gegen Rücknahme der Lieferware eine mangelfreie Sache liefern.

4. Dem Besteller wird bei Fehlschlagen von mind. drei Nachbesserungsversuchen das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt ausdrücklich nicht eingeräumt.

5. Ein Mangel ist dem Unternehmen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

6. Gewährleistungs-/ Mängelansprüche sind ausgeschlossen,

  • wenn der Mangel auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, den unsachgemäßen Gebrauch, Abweichen von den Herstellerangaben und den vorgegebenen Betriebsbedingungen, Nutzung ungeeigneter oder unzureichender Hilfs- und Betriebsstoffe wie Kältemittel, Schmierstoffe etc. oder sonstiger vom Besteller gelieferter Materialien, die Vorrichtung ungeeigneten Baugrundes, die mangelhafte Aufstellung durch den Besteller, auf chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurück zu führen ist.
  • wenn der Besteller Änderungen, Reparaturen, Wartungsarbeiten oder Reparaturversuche selbst vornimmt oder durch Personen die nicht qualifiziert sind vornehmen lässt, die nicht vom Unternehmen mit der Ausführung solcher Arbeiten beauftragt worden sind,
  • wenn das Typenschild entfernt oder geändert worden ist und seine Angaben mit denen Herstellerangaben nicht übereinstimmen,
  • bei Lieferung von gebrauchten Anlagen.

 

VII. Aufstellung und Montage

1. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen alle dem Besteller obliegenden Lieferungen und Leistungen soweit fortgeschritten sein, dass die Arbeit sofort nach Ankunft des Montagepersonals des Unternehmens begonnen werden kann.
Die vorhandenen Kühlräume, IT-Räume, Kühlmöbel oder Kühlfahrzeuge sind insbesondere hinsichtlich der Isolierung, in einwandfreiem Zustand zur Verfügung zu stellen. Zur Nachprüfung einer vorhandenen Isolierung ist das Unternehmen nicht verpflichtet und es übernimmt auch für die vorhandene Isolierung keine Gewährleistung.

2. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle wie z. Bsp. fehlende Vorarbeiten durch den Besteller ohne Verschulden des Unternehmens, so ist eine Haftung des Unternehmens hierfür ausgeschlossen und der Besteller hat alle daraus dem Unternehmen entstehenden Mehrkosten zu tragen.

3. Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit täglich zu bescheinigen, wenn keine andere Regelung vereinbart worden ist. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage auszuhändigen.

4. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für alle Herstellerangaben eine Umgebungstemperatur von 20 Grad Celsius vorausgesetzt wird.

 

VIII. Entgegennahme und Erfüllung

1. Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

2. Die Lieferung gilt als erfüllt: a) für Gegenstände ohne Aufstellung oder Montage, sobald sie im vertragsgemäßen Zustand versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt ist. b) für Gegenstände mit Aufstellung oder Montage, sobald diese im vertraglichen Lieferumfang erstellt sind.

 

IX. Verjährung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt auch im Hinblick auf elektrisch drehende Teile wie Verdichter, Kompressoren usw. ein Jahr, beginnend mit Ablieferung der Ware oder Herstellung des Werkes. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware oder Herstellung des Werkes. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers.

2. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.

3. Die Ansprüche des Unternehmens auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

 

X. Sonstiges

1. Auf die vertraglichen Beziehungen ist ausschließlich das deutsche Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts anwendbar.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen oder Vertragsabsprachen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen oder des Vertrages ansonsten nicht.

3. Ist der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Fulda.